Lärmschutzbestimmungen der Gemeinde Dättlikon

 

Art. 23 Mittags-/Nachtruhe

 

1 Die Mittagsruhe dauert von 12.00 bis 13.00 Uhr, die Nachtruhe von 22.00 bis 07.00 Uhr.

2 Jede lärmverursachende Handlung im Freien, in Zelten und in Fahrnisbauten ist während

   der Nachtruhe verboten. Lärm im Innern von Gebäuden darf Dritte nicht belästigen.

3 Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen.

4 Gehen die Nachtruhestörungen von Verpflegungs- oder Vergnügungsstätten aus, kann

   die Polizei den Betrieb für die betreffende Nacht schliessen.

 

Art. 24 Allgemeine Ruhezeiten

 

1 Lärmige Arbeiten (Industrie, Gewerbe, Baustellen, Haus- und Gartenarbeiten wie z.B.

   Rasenmähen oder Laubblasen) sowie das Entsorgen an öffentlichen Altstoff-

   Sammelstellen sind werktags von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 20.00 bis 07.00 Uhr,

   samstags von 12.00 bis 13.00 Uhr und ab 18.00 Uhr sowie an Sonn- und allgemeinen

   Feiertagen verboten.

2 Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen.

 

Art. 25 Landwirtschaft

 

   Landwirtschaftliche Arbeiten sind auch während der Ruhezeiten erlaubt, sofern dies

   zwingend notwendig ist.

 

Art. 26 Singen, Musizieren, Lautsprecher, Verstärkeranlagen

 

1 Das Singen, Musizieren oder der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern,

   Verstärkeranlagen und ähnlichen Geräten hat auch im Innern von Häusern zu jeder

   Tags- und Nachtzeit so zu erfolgen, dass Drittpersonen nicht in unzumutbarer Weise gestört

   werden. Dies gilt auch für Personen, die beruflich musizieren oder singen bzw. gewerblich

   mit diesen Geräten zu tun haben.

2 Während der Nachtruhe von 22.00 bis 07.00 Uhr und der Mittagsruhe von 12.00 bis

   13.00 Uhr ist das Singen, Musizieren und der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten,

   Lautsprechern, Verstärkeranlagen und ähnlichen Geräten im Freien, in Zelten und Fahrnisbauten

   verboten.

3 Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen.

 

Art. 27 Motorsport, Motorspielzeug, Drohnen

 

1 Motorsportveranstaltungen und Trainingsfahrten auf öffentlichem und privatem Grund

   bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates.

   Modellflugzeuge und -autos etc. müssen mit wirksamen Schalldämpfern ausgerüstet

   sein. Sie dürfen nur ausserhalb bewohnter Gebiete betrieben werden. Für regelmässigen

   Betrieb ist eine Bewilligung des Sicherheitsvorstandes notwendig.

   Für den Einsatz von Drohnen und anderen Flugmodellen sind die Bestimmungen des

   Bundes zu beachten.

 

Art. 28 Veranstaltungen im Freien

 

1 Veranstaltungen im Freien, welche über 22.00 Uhr hinaus Lärm verursachen, sind bewilligungspflichtig.

2 Für die Benützung von Schul- und Sportlokalitäten und deren Aussenanlagen kann die

   zuständige Behörde weitere zeitliche Abweichungen anordnen.

 

Art. 29 Rebschutz

 

   Den Rebbauern ist der Einsatz von Knallgeräten in den Rebbergen während einer angemessenen

   Zeit vor und während der Traubenlese erlaubt. Diese Geräte dürfen während

   der Nachtzeit nicht in Betrieb gehalten werden.

 

Art. 30 Feuerwerk

 

1 Das Abbrennen von Feuerwerk, Petarden und Mörsern etc. ist nur am Nationalfeiertag

   und am Silvester gestattet.

2 Personen, Tiere oder Sachen dürfen dabei nicht gefährdet werden.

3 Aus Sicherheitsgründen kann der Gemeinderat örtliche und zeitliche Einschränkungen

   erlassen.

4 Für besondere Veranstaltungen kann der Gemeinderat das Abbrennen von Feuerwerk

   bewilligen.

 

VI. Wirtschafts- und Gewerbepolizei

 

Art. 31 Schliessungsstunde

 

1 Die ordentliche Schliessungsstunde in Gastwirtschaften richtet sich nach dem kantonalen

   Gesetz.

2 Der Gemeinderat kann für öffentliche Veranstaltungen oder für spezielle Anlässe die

   Schliessungszeit für die ganze Gemeinde oder für einzelne Betriebe aufschieben oder

   aufheben.

3 Für die Vorabende der hohen Feiertage und für diese Tage selbst werden keine Bewilligungen

   für den Aufschub der Schliessungsstunde erteilt.

4 Die dauernde Aufhebung der Schliessungsstunde bedarf der Zustimmung des Gemeinderates


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