Lärmschutzbestimmungen der Gemeinde Dättlikon
Art. 23 Mittags-/Nachtruhe
1 Die Mittagsruhe dauert von 12.00 bis 13.00 Uhr, die Nachtruhe von 22.00 bis 07.00 Uhr.
2 Jede lärmverursachende Handlung im Freien, in Zelten und in Fahrnisbauten ist während
der Nachtruhe verboten. Lärm im Innern von Gebäuden darf Dritte nicht belästigen.
3 Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen.
4 Gehen die Nachtruhestörungen von Verpflegungs- oder Vergnügungsstätten aus, kann
die Polizei den Betrieb für die betreffende Nacht schliessen.
Art. 24 Allgemeine Ruhezeiten
1 Lärmige Arbeiten (Industrie, Gewerbe, Baustellen, Haus- und Gartenarbeiten wie z.B.
Rasenmähen oder Laubblasen) sowie das Entsorgen an öffentlichen Altstoff-
Sammelstellen sind werktags von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 20.00 bis 07.00 Uhr,
samstags von 12.00 bis 13.00 Uhr und ab 18.00 Uhr sowie an Sonn- und allgemeinen
Feiertagen verboten.
2 Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 25 Landwirtschaft
Landwirtschaftliche Arbeiten sind auch während der Ruhezeiten erlaubt, sofern dies
zwingend notwendig ist.
Art. 26 Singen, Musizieren, Lautsprecher, Verstärkeranlagen
1 Das Singen, Musizieren oder der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern,
Verstärkeranlagen und ähnlichen Geräten hat auch im Innern von Häusern zu jeder
Tags- und Nachtzeit so zu erfolgen, dass Drittpersonen nicht in unzumutbarer Weise gestört
werden. Dies gilt auch für Personen, die beruflich musizieren oder singen bzw. gewerblich
mit diesen Geräten zu tun haben.
2 Während der Nachtruhe von 22.00 bis 07.00 Uhr und der Mittagsruhe von 12.00 bis
13.00 Uhr ist das Singen, Musizieren und der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten,
Lautsprechern, Verstärkeranlagen und ähnlichen Geräten im Freien, in Zelten und Fahrnisbauten
verboten.
3 Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 27 Motorsport, Motorspielzeug, Drohnen
1 Motorsportveranstaltungen und Trainingsfahrten auf öffentlichem und privatem Grund
bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates.
Modellflugzeuge und -autos etc. müssen mit wirksamen Schalldämpfern ausgerüstet
sein. Sie dürfen nur ausserhalb bewohnter Gebiete betrieben werden. Für regelmässigen
Betrieb ist eine Bewilligung des Sicherheitsvorstandes notwendig.
Für den Einsatz von Drohnen und anderen Flugmodellen sind die Bestimmungen des
Bundes zu beachten.
Art. 28 Veranstaltungen im Freien
1 Veranstaltungen im Freien, welche über 22.00 Uhr hinaus Lärm verursachen, sind bewilligungspflichtig.
2 Für die Benützung von Schul- und Sportlokalitäten und deren Aussenanlagen kann die
zuständige Behörde weitere zeitliche Abweichungen anordnen.
Art. 29 Rebschutz
Den Rebbauern ist der Einsatz von Knallgeräten in den Rebbergen während einer angemessenen
Zeit vor und während der Traubenlese erlaubt. Diese Geräte dürfen während
der Nachtzeit nicht in Betrieb gehalten werden.
Art. 30 Feuerwerk
1 Das Abbrennen von Feuerwerk, Petarden und Mörsern etc. ist nur am Nationalfeiertag
und am Silvester gestattet.
2 Personen, Tiere oder Sachen dürfen dabei nicht gefährdet werden.
3 Aus Sicherheitsgründen kann der Gemeinderat örtliche und zeitliche Einschränkungen
erlassen.
4 Für besondere Veranstaltungen kann der Gemeinderat das Abbrennen von Feuerwerk
bewilligen.
VI. Wirtschafts- und Gewerbepolizei
Art. 31 Schliessungsstunde
1 Die ordentliche Schliessungsstunde in Gastwirtschaften richtet sich nach dem kantonalen
Gesetz.
2 Der Gemeinderat kann für öffentliche Veranstaltungen oder für spezielle Anlässe die
Schliessungszeit für die ganze Gemeinde oder für einzelne Betriebe aufschieben oder
aufheben.
3 Für die Vorabende der hohen Feiertage und für diese Tage selbst werden keine Bewilligungen
für den Aufschub der Schliessungsstunde erteilt.
4 Die dauernde Aufhebung der Schliessungsstunde bedarf der Zustimmung des Gemeinderates
